Die Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen wird weiter ausgeweitet: Ab dem 1. Januar 2026 gilt sie auch für Bestandsgebäude, bei denen eine umfassende Dachsanierung vorgenommen wird. Darauf wird aktuell hingewiesen, da viele Eigentümer die neuen Vorgaben noch nicht kennen.
Die Solarpflicht kann dabei auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Sie setzt nicht zwingend den Einbau einer Photovoltaik-Anlage voraus: Auch Solarthermieanlagen können – zumindest anteilig – zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen beitragen. Zudem müssen Bauherren oder Eigentümer die Investition nicht zwingend selbst tragen. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Solarpflicht durch eine gemietete Photovoltaik-Anlage zu erfüllen, die von einem externen Anbieter auf dem Dach installiert wird.
Bei Verstößen gegen die Solarpflicht drohen empfindliche Bußgelder. Diese betragen bei Ein- oder Zweifamilienhäusern bis zu 5.000 Euro, bei Mehrfamilienhäusern können Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Für Bestandsgebäude gilt ab 2026 eine angepasste Regelung: Wird das Dach vollständig erneuert, muss eine Solaranlage mit einer Mindestgröße von 30 Prozent der tatsächlich für Solarenergie geeigneten Dachfläche installiert werden. Da umfassende Dachsanierungen in der Regel keiner Baugenehmigung bedürfen, greift die Solarpflicht für alle Maßnahmen, deren Sanierungsbeginn nach dem 1. Januar 2026 liegt.
Eigentümerinnen und Eigentümer sollten geplante Dachsanierungen daher frühzeitig prüfen und die neuen gesetzlichen Anforderungen in ihre Planungen einbeziehen.
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Solaranlagen-Pflicht in NRW: Ausweitung auf Bestandsgebäude ab 2026